Geht man davon aus, dass der Privatkläger nicht falsch ausgesagt hat, so sind dennoch Gründe für das Treffen im Fisch vorstellbar. Aufgrund der Lebenserfahrung des Privatklägers als Fremdenlegionär erscheint es durchaus nicht ausgeschlossen, dass er sich ein paar Tage später nicht scheut, mit dem Berufungskläger an einen Tisch zu sitzen und ein Gespräch zu führen. Daher wertet das Obergericht dieses Treffen nicht klarerweise als für den Berufungskläger entlastend, sondern zieht beide Möglichkeiten in Betracht und wertet diese im Zusammenhang mit den weiteren Indizien und Beweisen.