Geht man in diesem Zusammenhang, wie vom Berufungskläger behauptet, davon aus, dass der Privatkläger bei der Befragung durch die Polizei falsch ausgesagt habe, so ist aus Sicht des Obergerichts ungewöhnlich, dass der Privatkläger seine Aussage nicht zurückgenommen oder wenigstens relativiert hat. Es steht jedoch fest, dass der Privatkläger seine belastenden Aussagen nachweislich nicht zurückgezogen oder dementiert hat. Geht man davon aus, dass der Privatkläger nicht falsch ausgesagt hat, so sind dennoch Gründe für das Treffen im Fisch vorstellbar.