8.6.2 Der Berufungskläger bringt erneut vor, dass das Treffen des Berufungsklägers mit dem Privatkläger im Restaurant Fisch gegen die Täterschaft des Berufungsklägers spreche. Dazu kann auf E. 3.5.4, S. 31 unten und S. 32 oben des angefochtenen Entscheids sowie auf E. 8.4.3 vorstehend verwiesen werden. Geht man in diesem Zusammenhang, wie vom Berufungskläger behauptet, davon aus, dass der Privatkläger bei der Befragung durch die Polizei falsch ausgesagt habe, so ist aus Sicht des Obergerichts ungewöhnlich, dass der Privatkläger seine Aussage nicht zurückgenommen oder wenigstens relativiert hat.