Zudem müssen die Varianten einer ersten Plausibilisierung standhalten. Das heisst, sie müssen nicht schon aufgrund von Ergebnissen aus dem Beweisverfahren oder aufgrund von Ausführungen der Anschlussberufungsklägerin als theoretisch zwar denkbar, aber vorliegend praktisch unmöglich erscheinen. Diesen Aspekt hat die An- - 41 - schlussberufungsklägerin in ihrem zweiten Vortrag unter dem Titel „Wilde Spekulationen“ aufgegriffen.