8.6.1 Der Berufungskläger bringt zahlreiche (mehr oder weniger detailliert begründete) Sachverhaltsvarianten vor. Das Obergericht hat sich mit diesen Varianten sowie mit eigenen Varianten im Rahmen der Beratung eingehend auseinandergesetzt. Dabei liess sich das Obergericht im Wesentlichen davon leiten, dass Sachverhaltsvarianten einen minimalen Bezug zur Beweiserhebung im Vorverfahren, im erstinstanzlichen Verfahren oder zu derjenigen im Berufungsverfahren haben müssen. Zudem müssen die Varianten einer ersten Plausibilisierung standhalten.