8.4.7 Bei den Aussagen des Berufungsklägers, die Nightbar Taverne nicht bis nach draussen verlassen zu haben, geht die Vorinstanz davon aus, dass es sich vorwiegend um Schutzbehauptungen handelt (E. 3.5.4, S.31 im angefochtenen Entscheid). Diesen Ausführungen kann das Obergericht beipflichten. Gestützt auf die Aussagen des Privatklägers ergänzt durch die Aussagen der Auskunftspersonen ist das Obergericht zur festen Überzeugung gelangt, dass der Berufungskläger dem Privatkläger bis nach draussen gefolgt ist.