Es ist somit praktisch ausgeschlossen, dass der Privatkläger in diesem Zeitraum an alkoholentzugsbedingten oder an sehr selten auftretenden alkoholbedingten Bewusstseinsstörungen gelitten hat. Den Aussagen des Privatklägers jeglichen Beweiswert abzusprechen, nur weil er fünf Monate später in Untersuchungshaft Entzugserscheinungen vom Alkohol hatte, ist daher nicht zulässig. Aus diesen Gründen kann das Obergericht nicht davon ausgehen, dass der Privatkläger entgegen seinen klaren Aussagen eine andere Person als den Berufungskläger gesehen hat.