Werden ferner bei alkoholbedingten optischen Halluzinationen üblicherweise kleine Objekte („Weisse-Mäuse- Sehen“) wahrgenommen, scheint es ohnehin nicht dem Krankheitsbild einer alkoholbedingten optischen Halluzination zu entsprechen, wenn eine einzige, bestimmte Person und deren Handlung klar und deutlich erkannt und wahrgenommen worden ist. Es ist somit praktisch ausgeschlossen, dass der Privatkläger in diesem Zeitraum an alkoholentzugsbedingten oder an sehr selten auftretenden alkoholbedingten Bewusstseinsstörungen gelitten hat.