Des Weiteren wäre die Annahme, der Kläger hätte möglicherweise einen äusserst selten vorkommenden pathologischen Rausch gehabt – bei welchem Halluzinationen und Wahnvorstellungen ebenfalls nur vereinzelt auftreten – wirklichkeitsfern. Dies umso mehr, als sein von der Polizei bei der ersten Einvernahme beobachtetes Verhalten keinerlei Anhaltspunkte ergeben hatte, dass bei ihm optische Halluzinationen vorgelegen hätten. Zudem konnte sich der Privatkläger noch an das Geschehene erinnern, was ebenfalls einem pathologischen Rausch widerspricht, endet dieser doch (gewöhnlich) in Schlaf und Amnesie.