Bereits der hohe Blutalkoholgehalt des Privatklägers während der ersten Befragung und während des Zeitpunkts der Schussabgabe lassen das Auftreten von entzugsbedingten optischen Halluzinationen als äusserst unwahrscheinlich erscheinen. Des Weiteren wäre die Annahme, der Kläger hätte möglicherweise einen äusserst selten vorkommenden pathologischen Rausch gehabt – bei welchem Halluzinationen und Wahnvorstellungen ebenfalls nur vereinzelt auftreten – wirklichkeitsfern.