Der Privatkläger hat an der ersten Einvernahme kurz nach der Tat, wie auch anlässlich sämtlicher weiteren Einvernahmen (auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme) bestätigt, dass er den Berufungskläger erkannt und gesehen habe, wie er einen gezielten Schuss in seine Richtung abgegeben habe. Bereits der hohe Blutalkoholgehalt des Privatklägers während der ersten Befragung und während des Zeitpunkts der Schussabgabe lassen das Auftreten von entzugsbedingten optischen Halluzinationen als äusserst unwahrscheinlich erscheinen.