zu Protokoll geben. Aussagen, die mit denjenigen des Berufungsklägers ("Drecksack" anlässlich des Streits in der Bar) und den Auskunftspersonen (F bezüglich Schilderung der Tat nach der Schussabgabe, J bezüglich des Streits in der Bar) in den wesentlichen Punkten übereinstimmen. Der Privatkläger hat an der ersten Einvernahme kurz nach der Tat, wie auch anlässlich sämtlicher weiteren Einvernahmen (auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme) bestätigt, dass er den Berufungskläger erkannt und gesehen habe, wie er einen gezielten Schuss in seine Richtung abgegeben habe.