8.4.4 Die Auffassung des Berufungsklägers, die geschilderten Wahrnehmungen des Privatklägers vom 4. Januar 2010 seien aufgrund dieser fünf Monate später eingetretenen (und nur möglicherweise bestehenden) Alkoholhalluzinose nicht glaubwürdig, kann aus nachfolgenden Gründen nicht geteilt werden.