richt sei dies nur die Verdachtsdiagnose am Anfang der Untersuchung gewesen. Das beim Privatkläger beobachtete Bild (darunter optische Halluzinationen) habe am ehesten einer sogenannten Alkoholhalluzinose entsprochen. Sein Problem seien nicht Drogen, sondern die Entzugserscheinungen des Alkohols in der Untersuchungshaft gewesen.