Hierzu ist festzuhalten, dass der Privatkläger nicht für teures Geld begutachtet worden ist, um seine Glaubwürdigkeit als Zeugen zu klären. Aus den Akten ist vielmehr ersichtlich, dass die psychiatrische Untersuchung auf Wunsch des Untersuchungsgefängnisses Stans zwecks Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit in Auftrag gegeben worden ist (act. 8/7/3 S. 1 in Akten Z). Der Privatkläger hatte in der Untersuchungshaft gesundheitliche Probleme. Es existiert kein Gutachten, wie vom Berufungskläger behauptet. Dafür liegt der Bericht von Dr. med.