Auch das Vorbringen des Berufungsklägers, der Privatkläger habe seine Aussagen zurücknehmen wollen, konnte nicht verifiziert werden. Betreffend die Glaubwürdigkeit des Privatklägers macht der Berufungskläger anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlungen geltend, dass selbst die Anschlussberufungsklägerin in einem anderen Verfahren gegen den Privatkläger (Drogenfall) diesem ebenfalls nicht geglaubt habe und ihn deswegen für teures Geld habe begutachten lassen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Privatkläger nicht für teures Geld begutachtet worden ist, um seine Glaubwürdigkeit als Zeugen zu klären.