8.4.3 Betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 3.5.1 – 3.5.5, S. 30 – 33) verwiesen werden. Die Vorinstanz hat zusammenfassend zutreffend festgehalten, dass es keine Gründe gibt, wieso der Privatkläger den Berufungskläger zu Unrecht belasten sollte. Auch das Vorbringen des Berufungsklägers, der Privatkläger habe seine Aussagen zurücknehmen wollen, konnte nicht verifiziert werden.