8.4.2 Bezüglich dem Sachverhalt nachdem der Privatkläger die Nightbar Taverne verlassen hat, bestehen unterschiedliche Aussagen. Der Berufungskläger gibt an, dem Privatkläger kurze Zeit später bewaffnet gefolgt zu sein, die Nightbar Taverne dabei jedoch nicht verlassen, sondern lediglich die Türe verriegelt zu haben, so dass niemand mehr reinkommen konnte (Konfrontationseinvernahme vom 05.01.2010 [act. 2/5 in Akten Z]; Einvernahme vom 14.01.2011 [act. 2/11 in Akten Z]).