Daher kommt das Obergericht zum Schluss, dass die vom Bundesgericht und vom EGMR vorgegebenen Grundsätze eingehalten worden sind. Ein Vorwurf, die Strafbehörden hätten durch den Verzicht auf eine weitere Befragung unter Konfrontation mit der Möglichkeit von ergänzenden Fragen an Belastungszeugen den Grundrechtsanspruch des Berufungsklägers auf Durchführung eines fairen Verfahrens verletzt, ist unbegründet. Das Obergericht erachtet deshalb die Aussagen der Auskunftspersonen F, G, H, I und J (insbesondere auch zu Lasten des Berufungsklägers) als vollumfänglich verwertbar.