Dann dürfte man nicht nur auf diese Aussagen abstellen. Zudem betreffen die Beo-bachtungen dieser Personen nicht direkt die strafrechtlich relevante Tat, sondern Beobachtungen von vor, während und nach dem Vorfall wahrgenommenen Umstände. Damit sind diese Beobachtungen grundsätzlich schon weniger wesentlich für den Schuldspruch als direkte Beobachtungen der Tat, bei denen die Anforderungen betreffend Konfrontation höher zu gewichten sind und vorliegend bezüglich der Aussagen des Privatklägers auch vollumfänglich eingehalten worden sind (Konfrontationseinvernahme vom 05.01.2010 [act. 2/5 in Akten Z]).