Die Aussagen der nicht konfrontierten Auskunftspersonen sind dieser Kategorie von Beweismitteln zuzuordnen. Vorliegend ist mit anderen Worten festzuhalten, dass die Aussagen der nicht konfrontierten Auskunftspersonen nur dann nicht verwertet werden dürften, wenn keine anderen Beweise wie Sachbeweise (Tatwaffe, Patronenhülse, DNA auf Patronenhülse) oder keine direkten Personenbeweise (Zeugenaussage des Privatklägers) - worauf nachfolgend noch einzugehen ist – vorhanden wären. Dann dürfte man nicht nur auf diese Aussagen abstellen.