Punkt den Schlussfolgerung des Bundesgerichts in BGE 133 I 33 (Regeste), wonach Aussagen verwertet werden dürfen, wenn sie als Mosaikstein ein anderweitig gewonnenes Beweisergebnis, welches allein für den Schuldspruch zwar nicht ausreicht, aber einen schwerwiegenden Tatverdacht begründet, ins Stadium des rechtsgenügenden Beweises zu überführen vermag. Die Aussagen der nicht konfrontierten Auskunftspersonen sind dieser Kategorie von Beweismitteln zuzuordnen.