Die hier in Frage stehenden Aussagen stellen nicht einen wesentlichen Beweis dar. Die befragten Personen, wie beispielsweise F, haben zwar Aussagen gemacht, die im Rahmen der Beweiswürdigung das Gesamtbild unterstützen oder ergänzen. Diese Aussagen sind jedoch für sich allein nicht wesentlich für den Schuldspruch. Damit entspricht die Beweiswürdigung des Obergerichts in diesem - 36 -