Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung heisst dies, dass der Konfrontationsanspruch nur uneingeschränkt gilt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 481, E. 2.2 mit Hinweisen). Vorliegend sind jedoch die belastenden Aussagen des Privatklägers und die DNA-Spur entscheidwesentlich. Die hier in Frage stehenden Aussagen stellen nicht einen wesentlichen Beweis dar.