Vorliegend stützt sich der Schuldspruch entscheidend auf die Aussagen des Privatklägers sowie auf die DNA-Spur und nicht entscheidend auf die fraglichen Aussagen. Ein Beweismittel hat nur entscheidende Bedeutung, wenn dieses für den Ausgang des Verfahrens absehbar oder besonders massgeblich ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung heisst dies, dass der Konfrontationsanspruch nur uneingeschränkt gilt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 481, E. 2.2 mit Hinweisen).