Zum vom Berufungskläger erwähnten Beschluss des Obergerichtes des Kantons Uri (OG S 11 11 - 13 vom 29. August 2012) ist als wesentlicher Unterschied zum vorliegend interessierenden Fall festzuhalten, dass damals einerseits ein Verteidigerwechsel zwischen dem erstinstanzlichen und dem Rechtsmittelverfahren stattgefunden hatte, und dass andererseits insbesondere die damalige (nichtkonfrontierte) Belastungszeugin die einzige Hauptbelastungszeugin war, ohne dass weitere direkte Beweise oder Indizien vorhanden gewesen wären. Der damalige Sachverhalt unterscheidet sich damit