Das Bundesgericht verlangt für die Verwertbarkeit der Aussagen neben der Möglichkeit der hinreichenden Stellungnahme die sorgfältige Prüfung der Aussagen. Die Aussagen wurden denn auch durch das Obergericht nochmals sowohl in der Prozessvorbereitung als auch während den Beratungen mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft. 8.3.4.5 Zur Bedeutung der streitigen Aussagen: