Zudem hat der Berufungskläger, aus welchen Gründen auch immer, selbst auf einen entsprechenden Antrag verzichtet. Daher sah das Obergericht auch gestützt auf die richterliche Fürsorgepflicht keine Veranlassung von sich aus eine weitere Befragung anzuordnen. Damit - 35 - ist erhellt, dass dem Berufungskläger hinreichende Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden ist. 8.3.4.4 Zur sorgfältigen Prüfung der Aussagen: