Auf das Recht der Befragung von Belastungszeugen kann verzichtet werden.“ Abschliessend stellt sich allenfalls noch die Frage, ob das Obergericht von sich aus gestützt auf die richterliche Fürsorgepflicht, eine weitere Befragung der Auskunftspersonen unter Konfrontation hätte durchführen müssen. Vorliegend wurde der Berufungskläger jedoch während des gesamten Strafverfahrens professionell amtlich verteidigt. Dies reduziert die richterliche Fürsorgepflicht in weitem Masse. Zudem hat der Berufungskläger, aus welchen Gründen auch immer, selbst auf einen entsprechenden Antrag verzichtet.