Dass es dem Beschuldigten obliegt, einen frist- und formgerechten Antrag auf Befragung eines Belastungszeugen zu stellen bzw. der Beschuldigte darauf verzichten kann, wurde auch im kürzlich ergangenen Urteil 6B_510/2013 vom 03.03.2014 ausdrücklich bestätigt. Darin hält das Bundesgericht in E. 1.3 in fine fest: „Nach der Rechtsprechung hat der Beschuldigte einen Antrag auf Befragung eines Zeugen den Behörden rechtzeitig und formgerecht einzureichen.