Auf diese Möglichkeit hat der Berufungskläger beide Male in Kenntnis der Befragungsprotokolle (stillschweigend) verzichtet. Auch im Berufungsverfahren vor Obergericht hat der Berufungskläger keinen Antrag auf Befragung einer bisher nicht konfrontierten Auskunftsperson gestellt, obwohl die Vorinstanz explizit auf die Aussagen der nicht konfrontierten Personen Bezug nahm und dieses Thema von allen Parteien in ihren Parteivorträgen thematisiert wurde.