Er hatte jeweils Gelegenheit weitere Beweisanträge zu stellen (s. act. 6/177/1 in Dossier Nr. 12 zum Untersuchungsverfahren sowie VI-act 01.08: Vorladung vom 25.07.2012 für Verhandlung vor Vorinstanz), insbesondere auch eine nochmalige Befragung der Auskunftspersonen zu verlangen, mit der Möglichkeit Ergänzungsfragen zu stellen. Auf diese Möglichkeit hat der Berufungskläger beide Male in Kenntnis der Befragungsprotokolle (stillschweigend) verzichtet.