Berufungskläger die Aussagen hätte in Zweifel ziehen, die Glaubwürdigkeit der Aussagen prüfen sowie Ergänzungsfragen stellen können. Der Berufungskläger wurde jedoch mit dem Inhalt der Aussagen, sowohl anlässlich des Abschlusses des Untersuchungsverfahrens, als auch im Verfahren vor Vorinstanz konfrontiert. Er hatte jeweils Gelegenheit weitere Beweisanträge zu stellen (s. act. 6/177/1 in Dossier Nr. 12 zum Untersuchungsverfahren sowie VI-act 01.08: Vorladung vom 25.07.2012 für Verhandlung vor Vorinstanz), insbesondere auch eine nochmalige Befragung der Auskunftspersonen zu verlangen, mit der Möglichkeit Ergänzungsfragen zu stellen.