Der Beschuldigte muss in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Das kann entweder im Zeitpunkt, in welchem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium erfolgen (BGE 133 I 33 E. 3.1; Urteil 6B_251/2012 vom 02.10. 2012 E.2.3.2; je mit Hinweisen). Es erfolgte bisher keine direkte Konfrontationseinvernahme betreffend der Aussagen der Auskunftspersonen F, G, H, I und J, anlässlich welcher der - 34 -