Die Grundsätze aus der oben aufgeführten Rechtsprechung verlangen also, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte (nachfolgend E. 8.3.4.3) und dass ausreichend kompensierende Faktoren vorhanden sind, die den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten, insbesondere dass die Aussagen sorgfältig geprüft werden (nachfolgend E. 8.3.4.4) und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt, das heisst dem streitigen Zeugnis nicht alleinige oder ausschlagge-