Das Obergericht prüft nachfolgend, ob die vom Bundesgericht und dem EGMR entwickelten Grundsätze bei analoger Anwendung auf den vorliegenden Fall eingehalten sind. Anzumerken ist, dass die Möglichkeit der Verletzung von Verfahrensgarantien vorliegend durch den (nachfolgend dargelegten) Verzicht des Berufungsklägers auf eine Befragung mit Konfrontationsrecht erheblich reduziert wird und kompensierende Faktoren folglich nicht im gleichen Umfang vorhanden sein müssen, wie bei den vom Bundesgericht und EGMR zu beurteilenden Fällen.