schränkung des Konfrontationsrechts notwendig war, das heisst das Gericht vorgängig vernünftige Anstrengungen unternommen hat, um das Erscheinen des Zeugen vor Gericht sicherzustellen. (vgl. dazu 6B_510/2013 vom 03.03.2014 E. 1.3.2, zweiter und dritter Abschnitt). Die Fälle, welche die Ausgangsbasis für diese Praxis bildeten, unterscheiden sich wesentlich in einem Punkt zum vorliegenden Fall. Das Unterbleiben der Konfrontation beruht vorliegend auf dem (nachfolgend eingehend dargeleg- - 33 -