Dabei hatte das Bundesgericht sowie der EGMR Fälle zu beurteilen, in denen die fehlende Konfrontation des Belastungszeugen darauf beruhte, dass der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigerte, dass er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar blieb, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig oder verstorben war. Zudem wurde bei dieser Praxis vorausgesetzt, dass der Umstand, dass der Angeschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen durfte (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4, mit Hinweisen) und dass die Ein-