Betreffend der Verwertbarkeit von belastenden Aussagen bei fehlender Konfrontation hat das Bundesgericht eine differenzierte Praxis entwickelt. Dabei hatte das Bundesgericht sowie der EGMR Fälle zu beurteilen, in denen die fehlende Konfrontation des Belastungszeugen darauf beruhte, dass der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigerte, dass er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar blieb, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig oder verstorben war.