Das Bundesgericht hat diese Grundsätze in einem neuen Urteil erst kürzlich wiederum bestätigt (vgl. Urteil 6B_510/2013 vom 03.03.2014 E. 1.3.2 mit Hinweise auf die entsprechenden Grundsatzurteile). Weiter kann nach der neueren Rechtsprechung des EGMR ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (BGE a.a.O., E.1.3.2 dritter Abschnitt mit Hinweisen).