Das Bundesgericht verlangt für die Verwertbarkeit nichtkonfrontierten, belastenden Aussagen, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Das Bundesgericht hat diese Grundsätze in einem neuen Urteil erst kürzlich wiederum bestätigt (vgl. Urteil 6B_510/2013 vom 03.03.2014 E. 1.3.2 mit Hinweise auf die entsprechenden Grundsatzurteile).