Das Obergericht prüft, ob die vom Bundesgericht und dem EGMR entwickelten Grundsätze bezüglich des Rechts auf ein faires Verfahren im vorliegenden Fall eingehalten worden sind. Das Bundesgericht verlangt für die Verwertbarkeit nichtkonfrontierten, belastenden Aussagen, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt.