Aufgrund dieser Ausführungen erachtete die Vorinstanz die Aussagen von F, G, H, I und J (insbesondere auch zu Lasten des Berufungsklägers) als voll- - 32 - umfänglich verwertbar. Diese im Grundsatz zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz werden nachfolgend ergänzt, teilweise wiederholt und präzisiert. 8.3.4.1 Zu den Grundsätzen in der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR):