Überdies habe die Staatsanwaltschaft (die Anschlussberufungsklägerin) der beschuldigten Person (dem Berufungskläger) vor Abschluss der Untersuchung und nachdem die beschuldigte Person (der Berufungskläger) beziehungsweise ihr Verteidiger Einsicht in sämtliche Akten erhalten hatten, die Möglichkeit gewährt, Beweisergänzungsanträge zu stellen. Diese Möglichkeit sei der beschuldigten Person (dem Berufungskläger) beziehungsweise ihrem Verteidiger auch vom Gericht nochmals gewährt worden. Seitens der beschuldigten Person (des Berufungskläger) seien keine nochmaligen Einvernahmen der genannten, befragten Personen unter Gewährung des Teilnahmerechts verlangt worden.