Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Aussagen der genannten, befragten Personen weder die einzigen noch die ausschlaggebendsten Beweismittel darstellen würden, sondern vielmehr neben dem Sachbeweis der aufgefundenen Patronenhülse und dem Sachbeweis einer DNA-Spur stehen. Überdies habe die Staatsanwaltschaft (die Anschlussberufungsklägerin) der beschuldigten Person (dem Berufungskläger) vor Abschluss der Untersuchung und nachdem die beschuldigte Person (der Berufungskläger) beziehungsweise ihr Verteidiger Einsicht in sämtliche Akten erhalten hatten, die Möglichkeit gewährt, Beweisergänzungsanträge zu stellen.