durch die Staatsanwaltschaft (die Anschlussberufungsklägerin) konfrontiert worden, indem ihr diese anlässlich diversen Einvernahmen vorgehalten worden seien und sie sich dazu habe äussern können. Mit Z (dem Privatkläger), der die beschuldigte Person (den Berufungskläger) als einziger unmittelbar und konkret der Schussabgabe belaste, sei sodann eine Konfrontationseinvernahme erfolgt. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Aussagen der genannten, befragten Personen weder die einzigen noch die ausschlaggebendsten Beweismittel darstellen würden, sondern vielmehr neben dem Sachbeweis der aufgefundenen Patronenhülse und dem Sachbeweis einer DNA-Spur stehen.