Die Vorinstanz führte weiter aus, dass in casu einerseits zu berücksichtigen sei, dass durch die erwähnten, befragten Personen keine unmittelbare, konkrete Belastung der beschuldigten Person (des Berufungsklägers) erfolgt sei, zumal keine dieser Personen ausgesagt habe, die beschuldigte Person (der Berufungskläger) sei es gewesen, die einen Schuss abgegeben habe, sondern alle hätten lediglich, die vor, während und nach dem Vorfall wahrgenommenen Umstände geschildert. Mit den wesentlichen Aussagen, die allenfalls mittelbar eine Belastung der beschuldigten Person (des Berufungsklägers) darstellen könnte, sei die beschuldigte Person (der Berufungskläger)