gelten, wenn die früheren Aussagen die einzigen Beweismittel bilden. Der beschuldigten Person muss aber Gelegenheit geboten werden, in die Protokolle Einsicht zu nehmen, allenfalls schriftliche Ergänzungsfragen zu stellen oder die Zeugen nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit nochmals anhören zu lassen. Das Recht, Belastungs- und Entlastungszeugen zu befragen, muss sodann nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts formgerecht und rechtzeitig geltend gemacht werden (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 55 N. 6 und 6a)“.