Dieser Anspruch auf kontradiktorische Beweisabnahme besteht jedenfalls immer dann uneingeschränkt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Unterblieb eine Konfrontation, so dürfen frühere Aussagen der Zeugen oder Mitangeschuldigten jedoch verwertet werden, sofern die beschuldigte Person zu den sie belastenden Vorbringen hinreichend Stellung nehmen konnte und zwar muss dies auch dann - 31 -