Diese Möglichkeit kann bereits in der Untersuchung gewährt werden, was allerdings im höheren Interesse der Aufklärung nicht restlos verwirklicht werden kann. In der Regel dürfen Aussagen von Zeugen und von als Auskunftspersonen befragten Mitbeschuldigten nur dann zum Nachteil einer beschuldigten Person verwertet werden, wenn eine Konfrontation stattgefunden hat und die vor der Konfrontationseinvernahme gemachten Aussagen der beschuldigten Person bekannt waren.